Rz. 8

Das im monatlichen Liquiditätsausgleich anzusetzende Einnahmen-Ist nach Abs. 1 Nr. 2 umfasst die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchten (kumulierten) Einnahmen. Dies sind

  • alle für die Pflegekassen durch die Krankenkassen eingezogenen Beitragseinnahmen,
  • alle sonstigen Einnahmen der Pflegekassen.
 

Rz. 9

Die von den Rentenversicherungsträgern beim Ausgleichsfonds eingegangenen Beiträge aus Renten (§ 228 SGB V) können von den Pflegekassen nicht im monatlichen Liquiditätsausgleich angesetzt werden. Diese werden vom Ausgleichsfonds verwaltet und beim Abrechnungsverfahren mit den Pflegekassen berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Beiträge für Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz (vgl. auch Ziff. 4.1 Abs. 2 der Erläuterungen zu der Vereinbarung zu § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

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