Rz. 6

Ausgleichsfähig im Rahmen des Finanzausgleichs sind:

  • Leistungsaufwendungen (Kontenklassen 4 und 5; ausgleichsfähig sind auch alle die in der Kontenklasse 6 zu buchenden Ausgaben, jedoch ohne die Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs [Kontengruppe 67]) in voller Höhe,
  • die Verwaltungskostenpauschale,
  • die Hälfte der Kosten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  • alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen

(vgl. hierzu auch § 1 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie ZIff. 3 der Erläuterungen zur Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

Rz. 7

Um Unwirtschaftlichkeit entgegenzuwirken, ist in § 46 Abs. 3 festgelegt, dass die Pflegekassen insgesamt eine Verwaltungskostenpauschale i. H. v. 3,5 % des Mittelwertes der Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen an die Krankenversicherung erstatten. Der Gesamtbetrag dieser Verwaltungskostenpauschale ist nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf die Krankenkassen zu verteilen und wird dann im monatlichen Ausgleich geltend gemacht. Die Berücksichtigung der Kosten für die Zurverfügungstellung der räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur sind im monatlichen Ausgleich nur als Abschlag möglich. Nach Vorliegen der kumulierten Jahresergebnisse (PV 45, 4. Quartal) wird eine Spitzabrechnung der Verwaltungskosten durchgeführt. Der monatlich anzusetzende Betrag wird anhand der Bestimmungen der Pflege-Verwaltungskostenbestimmung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 ermittelt. Personal, das für die Erbringung von Leistungen im Rahmen des Leistungsrechts der Pflegeversicherung (z. B. Lehrkräfte für Pflegekurse) benötigt wird, wird nicht über die Verwaltungskostenpauschale finanziert, da es sich hier um Leistungen der Pflegekasse handelt.

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