Rz. 7

Abs. 2 bestimmt, dass das Bundesversicherungsamt zur Durchführung des Zahlungsverkehrs Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen kann. Diese Befugnis ermöglicht eine praktikable Abwicklung von Zahlungsein- und -ausgängen und der Kontenführung (vg. BT-Drs. 12/5262 S. 130). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat hierzu ein getrenntes Rechnungswesen zu installieren. In der Praxis der Sozialversicherungsträger wird dies auch so umgesetzt. Die für diese Aufgaben notwendigen und nachgewiesenen Kosten werden der Deutschen Rentenversicherung Bund erstattet. Die Pflegekassen füllen monatlich den Vordruck "P" aus und übermitteln die zur Durchführung des Finanzausgleichs erforderlichen Angaben nach § 67 an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Abrechnungsvordruck ist per Telefax zu übersenden. Mit dem Abrechnungsvordruck "P" wird sowohl die Berichterstattung über den aktuellen Liquiditätsstatus der Pflegekasse als auch die Berechnung des Liquiditätsausgleichsbetrages gegenüber dem vom BVA verwalteten Ausgleichsfonds vorgenommen (vgl. Komm. zu § 67). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die für Rechnungsbelege geltenden Aufbewahrungsfristen zu sammeln und die geleisteten und erhaltenen Beträge für jede Pflegekasse getrennt nachzuweisen (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung der Spitzenverbände der Pflegekasse mit dem Bundesversicherungsamt nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge