Rz. 5

Der Finanzausgleich wird vom Bundesversicherungsamt durchgeführt. Dort werden die Einnahmen zur Finanzierung als Sondervermögen (Ausgleichsfond, vgl. § 65) verwaltet. Die Durchführung wird dem Bundesversicherungsamt übertragen, weil diese Behörde durch die Abwicklung des Finanzausgleichs in der Krankenversicherung der Rentner über einschlägige Erfahrungen mit der Durchführung von Finanzausgleichen in der Sozialversicherung verfügt (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130).

 

Rz. 6

Zunächst war die Regelung nach Satz 4, dass das Bundesversicherungsamt Näheres in einer Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen regelt, als "Kann"-Regelung vorgesehen, ist aber in der Ausschussberatung verpflichtend geworden, um den Finanzausgleich praxisorientiert und effektiv durchführen zu können. Nach Satz 5 ist diese Vereinbarung verbindlich für alle Pflegekassen, da nur auf diese Weise ein für alle Beteiligten gerechtes Verfahren möglich ist (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45).

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