Rz. 4

Satz 1 bestimmt, dass die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen werden. Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt (Satz 2). Die Leistungsaufwendungen der Pflegekassen sind dabei grundsätzlich in voller Höhe ausgleichsfähig. Bezogen auf die Verwaltungskosten bestimmt § 46 Abs. 3, dass die Personalkosten, die den Krankenkassen durch die Pflegekassen entstehen, von den Pflegekassen i. H. v. 3,5 % des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet werden (Verwaltungskostenpauschale). Außerdem übernehmen die Pflegekassen 50 % der umlagefinanzierten Kosten des MDK. Hierdurch sollen im administrativen Bereich Anreize zum wirtschaftlichen Verhalten gesichert werden und Unwirtschaftlichkeit entgegengewirkt werden (vgl. auch BT-Drs. 12/5262 S. 130). Die Verteilung der Verwaltungskostenpauschale auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt nach § 46 Abs. 3 Satz 3 über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung (Pflege-Verwaltungskostenbestimmung).

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