Rz. 4

Der Ausgleichsfonds wird als Sondervermögen durch das Bundesversicherungsamt verwaltet. Damit finden, bezogen auf das Sondervermögen, die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung sowie Prüfung und Entlastung die Grundsätze des Gesetzes zum Haushaltsrecht des Bundes und der Länder Anwendung (vgl. § 48 HGrG). Das Bundesversicherungsamt verfügt durch die Abwicklung des früheren Finanzausgleichs in der Krankenversicherung der Rentner und des Risikostrukturausgleichs in der Gesetzlichen Krankenversicherung über einschlägige Erfahrungen mit der Durchführung von Finanzausgleichen in der Sozialversicherung und ist aus diesem Grund mit der Aufgabe betreut (vgl. hierzu auch Ziff. 3.1 Abs. 3 der Erläuterungen zur Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

Rz. 5

Einnahmen des Ausgleichsfonds sind die Beiträge aus Rentenzahlungen (§ 228 SGB V), die Pflegeversicherungsbeiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Personen, die pauschalen Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende (§ 20 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 193 SGB V), die von den Pflegekassen überwiesenen Überschüsse aus Betriebsmitteln und Rücklage (vgl. § 64 Abs. 4). Außerdem die Kapitalerträge und sonstigen Einnahmen des Sondervermögens (vgl. Abs. 2).

 

Rz. 6

Für die Verwaltung des Ausgleichsfonds gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Krankenversicherung entsprechend (Verordnung über das Haushaltswesen – SVHV, Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung – SVRV, Allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung – SRVwV, vgl. Ziff. 6.1 Abs. 2 der Erläuterungen zur Vereinbarung des BVAs mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

Rz. 6a

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds erfolgen die Beitragszahlungen der Bundesagentur für Arbeit, der Optionskommunen, der Künstlersozialkasse und der Wehr- und Zivildienstverwaltung nicht mehr an die Krankenkasse, sondern direkt an den Gesundheitsfonds. Es handelt sich hier um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Abs. 2 in § 252 SGB V, der entsprechend auch im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung Anwendung findet (vgl. BT-Drs. 16/3100).

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