Rz. 2

Zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 wurde ein Ausgleichsfonds eingerichtet. Der Ausgleichsfonds hat den Charakter einer kassenübergreifenden Schwankungsreserve der sozialen Pflegeversicherung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5). Abs. 1 enthält Bestimmungen über die Einnahmen des Ausgleichsfonds. Abs. 2 legt fest, dass die entstehenden Kapitalerträge dem Sondervermögen gutgeschrieben werden. Abs. 3 bestimmt die Anlage der Mittel. Nach Abs. 4 wird festgelegt, dass die dem Bundesversicherungsamt bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt werden.

 

Rz. 3

Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, dass der Ausgleichsfonds auch durch einen Bundeszuschuss finanziert wird (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 sowie S. 130). In der Ausschussberatung wurde der Bundeszuschuss durch einen Finanzierungsbeitrag der Länder ersetzt (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 65 und S. 67). Im 1. Vermittlungsverfahren wurde hiervon Abstand genommen (vgl. BT-Drs. 12/6424 S. 3).

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