0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Die Pflegekassen sind organisatorisch den Krankenkassen (§ 4 Abs. 2 SGB V) angegliedert. Bei jeder Krankenkasse wird eine Pflegekasse errichtet. Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und finanziell selbstständig (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30). Organe der Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen (vgl. § 46). Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt (§ 54 Abs. 1).

 

Rz. 3

Im Jahr 2006 betrug der Einnahmenüberschuss der Pflegekassen 0,45 Mrd. EUR. Dadurch erhöhte sich der Mittelbestand auf 3,50 Mrd. EUR, von denen 2,29 Mrd. EUR das derzeitige Betriebsmittel- und Rücklagesoll von 1,5 Monatsausgaben laut Haushaltsplänen der Pflegekassen bilden (vgl. BT-Drs. 16/7772 S. 17). Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde der Beitragssatz ab 1.7.2008 um 0,25 % angehoben (vgl. auch BT-Drs. 16/7439 S. 2). Seit dem 1.1.2019 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,05 %. Die Anhebung des Beitragssatzes führe nach Angaben der Bundesregierung zu Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 7,6 Mrd. EUR jährlich. für die laufende Legislaturperiode und bis zum Jahr 2022 schaffe die Anhebung Beitragssatzstabilität (vgl. BT-Drs. 19/6148 S. 2).

2 Rechtspraxis

2.1 Mittel der Pflegekassen

 

Rz. 4

Die Mittel der Pflegekassen umfassen die Betriebsmittel (§ 63) und die Rücklage (§ 64). Nach Maßgabe des § 80 SGB IV sind die Mittel der Versicherungsträger so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Weitere Einzelheiten zu den Begriffen Betriebsmittel und Rücklagen vgl. Komm. dort.

 

Rz. 5

Die Mittel der Krankenversicherung umfassen neben den Betriebsmitteln und der Rücklage auch das Verwaltungsvermögen (§ 259 SGB V). Da die Pflegekassen organisatorisch den Krankenkassen angegliedert sind, kann die Pflegeversicherung auf Verwaltungsvermögen verzichten bzw. nutzt das Verwaltungsvermögen der Krankenkassen. Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den Krankenkassen entstehen, werden von den Pflegekassen erstattet (vgl. hierzu § 46 Abs. 3).

 

Rz. 6

Im Falle nicht ausreichender Mittel des Ausgleichsfonds (§ 65) infolge dauerhafter Ausgabenüberschüsse der Pflegekassen werden zunächst die Mittel nach § 62 aller Pflegekassen herangezogen. Um eine gleichmäßige Verteilung des Betriebsmittelfehlbestands und der Defizitausgleichslast zu erreichen, reduziert das Bundesversicherungsamt die Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen entsprechend. Die Spitzenverbände erhalten darüber eine entsprechende Meldung des Bundesversicherungsamtes und unterrichten ihre Pflegekassen. Zeitgleich mit der Reduktion des Wertes der Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls erfolgt zudem eine Meldung des Bundesversicherungsamtes an das Bundesministerium für Gesundheit über das Ausmaß des aktuellen Liquiditätsengpasses beim Ausgleichsfonds sowie über den Bestand der Mittel nach § 62. Sinken die Mittel unter die Hälfte des ursprünglich für das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll angesetzten Wertes von insgesamt 1,5 durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben laut Haushaltsplan und lässt die Entwicklung der Liquiditätssituation weiterhin eine Unterdeckung erwarten, so wird das Bundesversicherungsamt mit einer entsprechenden gesonderten Mitteilung an das Bundesministerium für Gesundheit herantreten. Mittel in Höhe einer halben durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Ausgabe laut Haushaltsplan bilden die Untergrenze der Mittel einer Pflegekasse (§ 3 Abs. 9 i. V. m. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung zu § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 i. d. F. v. 1.1.2009).

3 Literatur

 

Rz. 7

Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und dem Bundesversicherungsamt nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 v. 14.12.1994 i. d. F. v. 12.12.2005.

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