Rz. 31

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der sozialen Pflegeversicherung bleibt für die Zeit des Wehrdienstes nach § 193 SGB V i. V. m. § 49 Abs. 2 erhalten. Obgleich § 49 Abs. 2 keinen Verweis auf § 193 SGB V vorsieht, ist die Vorschrift in Analogie zu den übrigen mitgliedschaftserhaltenden Vorschriften § 193 SGB V gleichwohl anzuwenden. Beiträge sind für diese Zeit nach § 57 i. V. m. § 244 SGB V vom Bund zu entrichten. Für privat Pflegeversicherte sind die Beiträge zugunsten des Wehrpflichtigen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2a USG vom Bund zu ersetzen, wenn keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden. Bei Eignungsübenden wird eine bestehende Pflegeversicherung nach § 8a EÜG nicht berührt. nach § 8a Abs. 1 EÜG trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuss für Privatversicherte.

 

Rz. 32

Für Zeiten der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz sieht § 23a des ASG für die Verpflichteten ebenfalls einen Beitragszuschuss vor. Die Vorschrift findet nach § 16 ASG Anwendung für Beamte, Richter auf Probe und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen ihr Dienstherr oder Arbeitgeber während der ­Verpflichtung Dienstbezüge, Unterhaltszuschuss oder Arbeitsentgelt, abzüglich der Geldbezüge aus dem durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnis weiterzuzahlen hat (vgl. auch BT-Drs. 12/5952 S. 55).

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