Rz. 8

Damit freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung kein Nachteil gegenüber den versicherungspflichtigen Mitgliedern entsteht, ist nach Satz 3 für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem SGB III beziehen, zusätzlich zu dem Zuschuss nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte. Danach hat der Arbeitgeber für versicherungspflichtig Beschäftigte Beiträge aus Kurzarbeitergeld alleine zu tragen. Für die Krankenversicherung sieht § 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine gleich lautende Regelung vor. Im Ergebnis erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder sind, für das Kurzarbeitergeld den vollen Beitrag von ihren Arbeitgebern als Beitragszuschuss; aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt sind die Beiträge weiterhin je zur Hälfte zu tragen (Ausnahme: Beschäftigte im Bundesland Sachsen, vgl. § 58 Abs. 3).

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.700 EUR. Der Arbeitnehmer hat 2 Kinder. Monatlich erhält er von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss von

(4.537,50 × 1,525 % =) 69,20 EUR, der Gesamtbeitrag beträgt monatlich 138,40 EUR (4.537,50 × 3,05 %) Infolge von Kurzarbeit verringert sich im Juni die Arbeitszeit auf die Hälfte. Der Kurzarbeiterlohn (Ist-Entgelt) beträgt 2.850,00 EUR. Der Arbeitgeber zahlt nach Abs. 1 Satz 1 einen Beitragszuschuss von (2.850,00 × 1,525 % =) 43,46 EUR.

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V sind aus dem Kurzarbeitergeld außerdem 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen:

(4.537,50 EUR – 2.850,00 EUR = 1.687,50 EUR × 80 % = 1.350,00 EUR

(Vergleich BBG: 1.350,00 + 2.850,00 = 4.200,00 < 4.537,50)

Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach Abs. 1 Satz 1: (1.350,00 × 1,525 % =) 20,59 EUR

Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach Abs. 1 Satz 3: (1.350,00 × 1,525 % =) 20,59 EUR.

 

Rz. 9

Die Zuschussregelung nach Satz 3 hätte keiner expliziten gesetzlichen Regelung bedurft, die Höhe des Beitragszuschusses aus dem Kurzarbeitergeld ergibt sich bereits aus § 61 Abs. 1 Satz 1 durch den Verweis auf § 58 (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2, der Hinweis in § 58 Abs. 5 auf § 249 Abs. 2 SGB V geht daher ins Leere).

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