Rz. 11

Nach Abs. 4 Satz 1 tragen die Beiträge allein:

  • Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind (mit der Möglichkeit der Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses nach § 61);
  • Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 erhalten bleibt (i. V. m. §§ 189, 192 SGB V und § 25 KVLG 1989 – mit der Ausnahme der Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, vgl. Abs. 4 Satz 2 Nr. 1);
  • Mitglieder, die nach den §§ 26, 26a freiwillig versichert sind;
  • Soldaten auf Zeit, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind;
  • Mitglieder von Solidargemeinschaften, die nach § 21a Abs. 1 Satz 1 v sind.

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