Rz. 7

Nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 werden die Beiträge für Bezieher von Krankengeld von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im Übrigen von den Krankenkassen. Um einen Arbeitslosen während des Krankengeldbezugs nicht schlechter zu stellen als den gesunden Bezieher von Arbeitslosengeld, der nach Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 251 Abs. 4a SGB V keine Beitragsanteile allein zu tragen hat, werden Beiträge aus dem Krankengeld für Bezieher von Arbeitslosengeld von den Krankenkassen allein getragen. Nach Abs. 2 Satz 2 HS 2 sind die Beiträge auch dann von den Krankenkassen zu tragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

 

Rz. 8

Nach Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a SGB V oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8, 8a oder 9 Transplantationsgesetz (TPG) erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen. In der Regel hat damit die Krankenkasse des Spendenempfängers die Beiträge allein zu tragen. Wenn eine derartige Spende an einen privat krankenversicherten Empfänger geht, sind nach der Selbstverpflichtung des Verbands der Privaten Krankenversicherung vom 9.2.2012 (vgl. BT-Drs. 17/9773 S. 38) die ausgefallenen Arbeitseinkünfte von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger oder von den sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen entsprechend im Einzelfall anteilig zu tragen (vgl. BT-Drs. 17/9773 S. 42).

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