Rz. 13

Nach Abs. 5 sind Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld hinsichtlich dieser Leistung beitragsfrei. Die Regelung wurde zum 1.1.2015 angefügt, nachdem zum gleichen Tag die Regelungen in § 44a die Abs. 3 bis 7 und damit das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt wurde. Die Beitragsfreiheit besteht nur für die soziale Pflegeversicherung, die übrigen Sozialversicherungsbeiträge sind auf das Pflegeunterstützungsgeld zu entrichten, ebenso wie bei anderen Lohnersatzleistungen. Die Regelung über das Pflegeunterstützungsgeld orientiert sich dabei an der Regelung für das Krankengeld (§ 224 SGB V). Aus dem Krankengeld sind Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung, aber nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. In Anlehnung daran sind aus dem Pflegeunterstützungsgeld Beiträge zur Arbeitsförderung sowie zur Renten- und Krankenversicherung, aber nicht zur Pflegeversicherung zu entrichten (vgl. BR-Drs. 463/14 S. 53).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge