Rz. 8

Nach Abs. 3 besteht Beitragsfreiheit für die Dauer des Bezugs von Mutterschafts- oder Elterngeld, allerdings nur hinsichtlich dieser Leistungen. Werden daneben weitere beitragspflichtige Einnahmen wie Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge bezogen, sind hiervon Beiträge zu entrichten. Der Gesetzgeber hat sich aus besonderen sozialen Erwägungen heraus zur Beitragsfreiheit des Mutterschafts- und Elterngeldes entschieden (vgl. BT-Drs. 12/ 5262 S. 122 zu § 54). Die Norm ähnelt der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 224 SGB V). Nachdem das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) zum 31.12.2008 außer Kraft und das Betreuungsgeldgesetz zum 1.1.2013 in Kraft getreten ist, wurde in Abs. 3 neben dem Mutterschafts- und Elterngeld zunächst das Betreuungsgeld zum 1.1.2013 anstelle des zuvor geregelten Erziehungsgeldes aufgenommen. Nach der Nichtigkeitserklärung der §§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz (BEEG) durch das BVerfG mit Urteil v. 21.7.2015 (1 BvF 2/13) wurde das Betreuungsgeld zum 1.9.2021 wieder aus der Norm gestrichen. Seitdem bezieht sich die Regelung nur noch auf das Mutterschafts- und Elterngeld, letzteres bereits seit der Einführung zum 1.1.2007.

 

Rz. 9

Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung über § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V i. V.m. § 49 Abs. 2 SGB XI erhalten. Da Beitragsfreiheit in der Elternzeit ausdrücklich nur während des Bezugs von Elterngeld gilt, besteht im Umkehrschluss keine Beitragsfreiheit, wenn über das Bezugsende hinaus Elternzeit in Anspruch genommen wird und Familienversicherung nicht in Betracht kommt (denn dann bestünde Beitragsfreiheit nach Abs. 1). Da weder die Kranken- noch die Pflegeversicherung eine Mindestbemessungsgrundlage für Mitglieder ohne Einnahmen vorsieht, wie bei den freiwilligen Mitgliedern (vgl. § 57 Abs. 4 SGB XI i. V. m. § 240 SGB V – vgl. Komm. zu § 240 SGB V), bleibt in der Praxis diese Zeit im Ergebnis beitragsfrei.

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