Rz. 5

Abs. 2 Satz 1 regelt die Beitragsfreiheit vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente – auch einer solchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) – für bestimmte Familienangehörige, die aufgrund des Todes des Mitglieds eine laufende Rentenleistung beantragen. Sie sollen für die Dauer des Antragsverfahrens nicht mit Beiträgen belastet werden, weil mit Zubilligung der Leistung die Beitragszahlung aus der Rente auch für den zurückliegenden Zeitraum erfolgt. Dadurch wird eine Verrechnung mit bereits gezahlten Beiträgen vermieden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 122 zu § 54) und der Verwaltungsaufwand der Pflegekassen minimiert. Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 225 SGB V) sieht damit auch die Pflegeversicherung Beitragsfreiheit für bestimmte Rentenantragsteller vor. Nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 werden erfasst:

  • der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente beantragt wird (vgl. §§ 46 bis 49 SGB VI),
  • die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat (vgl. 48 SGB VI),
  • der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen oder die eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen gemäß § 1 LPartG begründet wurde (vgl. § 14 ALG),
  • der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente (vgl. § 121 ALG).

Erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Hinterbliebenenrente eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Alterssicherung der Landwirte des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners oder Elternteils bewilligt war.

 

Rz. 6

Ausweislich des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände vom 20.10.1994 (Tit. D. III Nr. 2 Abs. 2) sind auch solche Rentenantragsteller von der Beitragspflicht freigestellt, für die ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI bestünde. Zwar sieht das SGB XI eine explizite Regelung nicht vor; die Argumente, die bei Einfügung des § 225 SGB V bzw. § 44 Abs. 2 KVLG 1989 hinsichtlich der Freistellung vom Beitrag zur Krankenversicherung ausschlaggebend waren, dürften aber gleichermaßen auch auf das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung übertragbar sein.

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 Satz 2 besteht Beitragsfreiheit nach Satz 1 nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. Für diese Personen kann der Zweck des Satzes 1, also die Vermeidung der Verrechnung mit bereits gezahlten Beiträgen bei späterer Rentengewährung, nicht erreicht werden.

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