Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass Familienangehörige für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 SGB XI beitragsfrei sind. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass Familienangehörige in der Pflegeversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 3 Satz 3 SGB V) beitragsfreien Versicherungsschutz erhalten (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 122 zu § 54). Abs. 1 hat lediglich deklaratorische Bedeutung, denn Beiträge sind nach § 54 Abs. 2 Satz 2 für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Familienversicherte gehören jedoch nach § 49 nicht zum Personenkreis der Mitglieder und haben daher schon deshalb keine Beiträge zu zahlen.

Zum 1.8.2001 wurden auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in den Personenkreis aufgenommen (vgl. § 33b SGB I). Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde die explizite Benennung der Lebenspartner in Abs. 1 jedoch zum 1.1.2019 wieder gestrichen und damit der Sprachgebrauch wieder vereinheitlicht. Durch den mit gleichem Gesetz neu geschaffenen § 1 Abs. 7 SGB XI wurde generell geregelt, dass Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Familienangehörige des anderen Lebenspartners gelten. Daher müssen sie in Abs. 1 nicht mehr gesondert genannt werden (vgl. BT-Drs. 19/4453 S. 103).

 

Rz. 4

Beitragsfreiheit besteht nicht für minderjährige, einkommenslose Kinder, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und damit in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind (vgl. § 20 Abs. 3). Hierin liegt nach den Feststellungen des BSG auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz (vgl. Urteil v. 25.8.2004, B 12 P 1/04 R).

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