Rz. 6

Nach Abs. 2 Satz 1 werden Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Der Beitrag zur Pflegeversicherung setzt sich damit aus 3 Komponenten zusammen: Beitragssatz, beitragspflichtige Einnahmen und Beitragsbemessungsgrenze.

Die Höhe des Beitragssatzes ergibt sich aus § 55 Abs. 1 und 3 bis 3d. Welche Einnahmen beitragspflichtige Einnahmen sind und damit der Beitragspflicht unterliegen, bestimmt § 57. Die Einnahmen werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, die in § 55 Abs. 2 geregelt ist und die der Krankenversicherung angeglichen ist, wobei in der Pflegeversicherung das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht wie in der Krankenversicherung zur Versicherungsfreiheit führt (vgl. § 6 Abs. 1 SGB V). Von dem darüber hinausgehenden Betrag werden lediglich keine Beiträge erhoben. Sowohl die Versicherungspflicht als auch die Mitgliedschaft bleiben hiervon unberührt. Ausgenommen sind Versicherte, die sich nach Eintritt der Versicherungsfreiheit privat gegen das Risiko absichern; für sie besteht nach § 23 die Pflicht, sich ebenfalls privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 55 sowie § 57).

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB XI nichts Abweichendes bestimmt. Die Erhebung der Beiträge setzt also ein Mitgliedschaftsverhältnis voraus (vgl. Komm. zu § 49). Die Beiträge sind taggenau nach der Dauer der Mitgliedschaft im jeweiligen Monat zu berechnen. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im laufenden Monat oder besteht Beitragsfreiheit für einen Teil des Monats (vgl. § 56), ist nur für die Tage der Beitrag zu erheben, für die die beitragspflichtige Mitgliedschaft bestand.

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