Rz. 4

Abs. 1 bestimmt, dass die Mittel für die soziale Pflegeversicherung durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt werden. Die zunächst vorgesehene Mitteldeckung auch durch einen Bundeszuschuss für die Investitionsförderung wurde noch im Gesetzgebungsverfahren gestrichen (vgl. BT-Drs. 12/ 5952 S 42 zu § 51 und S. 45 zu § 69) und zunächst durch einen Finanzierungsbeitrag der Länder ersetzt (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 50 zu § 51), was jedoch im Vermittlungsverfahren wieder gestrichen wurde (vgl. BT-Drs. 12/6424 S. 3 zu § 51).

Der Grundsatz der Mittelaufbringung der Sozialversicherung durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber sowie sonstiger Einnahmen (vgl. § 20 SGB IV, § 1 Abs. 6 SGB XI) wird damit auch in der Pflegeversicherung umgesetzt. Es gilt das bewährte Umlageverfahren. Die Beiträge werden einkommensbezogen erhoben, es gibt keine Risikozuschläge (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 121 zu § 51). Den von den versicherten Personen geleisteten Beiträgen steht ein Leistungsanspruch gegenüber, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.

 

Rz. 5

Unter sonstigen Einnahmen sind insbesondere Kapitalerträge aus der Rücklage nach § 64 SGB XI, Bußgelder nach § 121 SGB XI, anteilige Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV und Einnahmen aus Schadenersatzansprüchen nach § 116 SGB X zu verstehen.

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