Rz. 12

Absatz 5 schreibt eine Datenübermittlung von den Krankenkassen zu den Pflegekassen hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten vor. Dies stellt sicher, dass in den Fällen, in denen die Krankenkasse anstelle der Pflegekasse Adressat von Meldungen, Mitteilungen, Auskünften und vorgelegten Nachweisen ist, die Informationen an die Pflegekasse weitergeleitet werden, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekasse erforderlich sind (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 46). Wenngleich die Organe der Krankenkassen zwar auch gleichzeitig Organe der Pflegekassen sind, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich getrennt voneinander (vgl. Gesetzesbegründung zu § 42, heute § 46 SGB XI, BT-Drs. 12/5262 S. 117). Zu beachten sind dabei die Grundsätze zur Datenverarbeitung in den §§ 93 ff. Insbesondere nach § 96 Abs. 1 Satz 1 dürfen die Pflegekassen und Krankenkassen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten.

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