Rz. 8

Nach Absatz 3 haben Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig sind, auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen (Satz 1 Nr. 1) sowie Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen (Satz 1 Nr. 2). Auf Verlangen haben sie zudem die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Pflegekasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen (Satz 2). Unter Auskunft ist die Mitteilung gegenwärtiger tatsächlicher oder rechtlicher Umstände zu verstehen. Dritte i. S. d. Satz 1 Nr. 2 können etwa bei Beschäftigten der Arbeitgeber oder auch die Zahlstellen von Versorgungsbezügen und Rehabilitationsträger sein.

Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 206 Abs. 1 SGB V für die Krankenversicherung (vgl. BT-Drs. 12/5292 S. 42 zu § 46). Sie knüpft zunächst an § 28o SGB IV an, der die Auskunfts- und Vorlagepflichten für Beschäftigte regelt und bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern vorrangig maßgebend ist (vgl. hierzu auch BT-Drs. 11/2237 S. 219 zu § 215 Abs. 1 SGB V – heute § 206 SGB V). Sie bezieht sich auf alle Versicherten, unabhängig vom Versicherungsverhältnis (Pflicht-, Familien- oder freiwillig versichert) sowie auf diejenigen, die als Versicherte in Betracht kommen, deren Versicherungsverhältnis also bspw. noch zu klären ist.

 

Rz. 9

Soweit Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, nicht nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig sind, haben sie die Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 BGB, zu befolgen.

Obgleich die §§ 60 bis 64 SGB I die Mitwirkungspflichten bei der Beantragung von Sozialleistungen regeln, sollten in Anlehnung daran bei der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflichten die Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 SGB I beachtet werden, d. h., sie sollten in einem angemessenen Verhältnis stehen, für den Betroffenen die Erfüllung zumutbar sein und nicht durch die Pflegekasse durch einen geringeren Aufwand selbst beschaffbar sein.

 

Rz. 10

Die Verletzung der Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten stellt nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 46). Ordnungswidrig handelt, wer eine Meldung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft oder Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. mitteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Unterschieden wird dabei in vorsätzliche oder leichtfertige Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden können (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 121 SGB XI).

 

Rz. 11

Absatz 4 sieht vor, dass – ebenso wie in der Krankenversicherung nach § 206 Abs. 2 SGB V – zusätzliche Aufwendungen der Pflegekasse, die durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 3 entstehen, von dem Verpflichteten zu erstatten sind.

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