Rz. 2

Intention der Vorschrift, die während des Gesetzgebungsverfahrens zunächst als § 46 vorgesehen war, ist es, möglichst alle kraft Gesetzes Versicherten zu erfassen und sicherzustellen, dass der Einzelne die Pflicht zur Absicherung des Risikos Pflegebedürftigkeit in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung auch tatsächlich erfüllt (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119 zu § 46). Für die nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder der Pflegekasse regelt Abs. 1 die Meldepflichten, während Abs. 2 Bestimmungen für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder enthält. Die Abs. 3 und 4 enthalten Regelungen zu den Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten. Nach Abs. 5 sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Daten an die Pflegekassen weiterzuleiten und Abs. 6 enthält für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger einen Verweis auf § 201 SGB V.

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