Rz. 7

Absatz 3, der aufgrund der Verweisung in Abs. 2 Satz 2 auch für den dort genannten Personenkreis gilt, sieht ein Wahlrecht für Soldaten auf Zeit i. S. d. § 21 Nr. 6 vor. Während des Wehrdienstes haben diese Anspruch auf freie Heilfürsorge. Leistungen werden daher grundsätzlich nicht von einer Krankenkasse erbracht. Wählbar ist nach Satz 1 die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären oder die bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist oder bei einer Ersatzkrankenkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkrankenkasse aufnehmen darf.

 

Rz. 8

Mit Absatz 3 Satz 2 wird den mit dem Gesundheitsstrukturgesetz ab dem 1.1.1996 eingeführten Wahlrechten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 41 zu § 44). Seitdem kann die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse bei allen wählbaren Krankenkassen nach § 173 Abs. 2 SGB V durchgeführt werden. Diese Regelung gilt seit dem 9.6.2021 auch für die Mitglieder von Solidargemeinschaften, für die keine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (vgl. § 176 SGB V).

Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber der gewählten Pflegekasse unter den gleichen Bedingungen wie bei der Wahl einer Krankenkasse (vgl. § 175 SGB V). Die Pflegekasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.

 

Rz. 9

Für die Familienversicherten ist auch bei den Versicherten nach Abs. 3 immer die Pflegekasse des Mitglieds zuständig (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 41 zu § 44).

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