Rz. 6

Trotz der engen Verzahnung der Krankenkassen mit den ihr angehörenden Pflegekassen sind nach Abs. 1 die Mittel getrennt zu verwalten. Abs. 3 schreibt als Auswirkung dieser getrennten Mittelverwaltung eine Erstattung der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten durch die Pflegekassen an die Krankenkasse vor. Es ist festgelegt, dass die einzelne Pflegekasse der Krankenkasse Verwaltungskosten in Höhe von 3,5 % des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet. Dabei ist der Gesamtbetrag der zu erstattenden Verwaltungskosten aller Krankenkassen nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand, also im Verhältnis des Beitragseinzuges zu den Leistungsaufwendungen, auf die Krankenkassen zu verteilen. Dieses geschieht in einem vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbarenden Verfahren in Form eines Finanzausgleichs.

 

Rz. 7

Die Aufgaben der Pflegeversicherung, insbesondere die Maßnahmen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, und die Wiederholungsuntersuchungen bewirken eine überproportional verstärkte Inanspruchnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Dieser Tatsache trägt der Gesetzgeber insoweit Rechnung, als eine angemessene Beteiligung an den entstehenden Kosten, z.B. auch durch Personalaufstockung, durch die Pflegekassen gerechtfertigt erscheint. Diese haben sich nunmehr in Höhe von 50 % an den Kosten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu beteiligen.

 

Rz. 8

Abs. 4 enthält die Ermächtigung zum Erlass einer die Verwaltungskosten regelnden Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates. Zum Inhalt der Rechtsverordnung gehören z.B. Verfahrensfragen, Zeitpunkt der Erstattungen, Nachweise und Kontrollen.

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