Rz. 2

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7154 S. 18) verdeutlicht, dass dem Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach § 45a neben den Leistungen nach §§ 36 ff. für den verrichtungsbezogenen Hilfebedarf ein zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsbetrag für den Aufwand der weitergehenden Betreuung und Beaufsichtigung zugebilligt werden sollte. Inzwischen ist indes nicht einmal mehr erhebliche Pflegebedürftigkeit erforderlich, um Leistungen nach §§ 45a, 45b in Anspruch nehmen zu können. Auch Antragsteller mit der sog. Pflegestufe 0 kommen für die Leistungen in Betracht, wenn sie überhaupt nur pflegebedürftig sind (vgl. Komm. zu § 45a). Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, haben seit 1.1.2015 ebenfalls Anspruch auf die zusätzlichen Betreuung- und Entlastungsleistungen.

Die Regelungen des § 45b enthalten allerdings Einschränkungen für die Verwendung der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsbeträge. Sie dürfen nur zweckgebunden für die im Gesetz genannten Sachleistungsangebote eingesetzt werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.3.2011, L 4 P 8/07) und dienen insbesondere dem Zweck der Entlastung pflegender Angehöriger. Die Sachleistungsangebote haben infrastrukturprägende oder -fördernde Effekte. Von vornherein schließt der Gesetzgeber eine Verwendung für zusätzliche Pflegesachleistungen nach § 36 (i. S. einer Erschwerniszulage) oder für zusätzliche Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 aus.

Nach der Rechtsprechung des BSG sieht § 45b für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen ein zweiteilig gestuftes Verfahren der Leistungsgewährung vor. In einem ersten Schritt werde entschieden, ob der Versicherte dem Grunde nach leistungsberechtigt sei und wie hoch der Betrag ausfalle, den er ausschöpfen könne, falls er eines der in Abs. 1 Satz 6 genannten Pflege- und Betreuungsangebote wahrnehme. In einem zweiten Schritt werde dann festgelegt, wie hoch die Kostenerstattung für tatsächlich in Anspruch genommene zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausfalle (BSG, Urteil v. 12.8.2010, B 3 P 3/09 R, NZS 2011 S. 432).

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