0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 in das SGB XI eingefügt und regelt den Anspruch auf Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitsförderung. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) fügte die Abs. 3 bis 7 an und regelt den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für Beschäftige bei kurzzeitige Arbeitsverhinderung um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Ebenfalls mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) geschaffen. Dessen § 2 Abs. 1 verschafft Beschäftigten das Recht, zur Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben (= kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte in Betrieben mit i. d. R. insgesamt wenigstens 15 Beschäftigten von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Dauer der Pflegezeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 PflegeZG grundsätzlich für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen 6 Monate.

 

Rz. 3

Das arbeitsrechtliche PflegeZG wird durch sozialrechtliche Regelungen ergänzt, welche die Rechtstellung der die Pflegezeit in Anspruch nehmenden Beschäftigten verbessern oder sichern. Eine dieser Vorschriften ist § 44a. Zielrichtung der Norm ist es, den betreffenden Beschäftigten bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verschaffen.

 

Rz. 3a

Beschäftige, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege eines Pflegebedürftigen nahen Angehörigen organisieren oder sicherstellen müssen, können bis zu 10 Tage von der Arbeit fernbleiben. Sie erhalten seit 1.1.2015 Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Damit möchte der Gesetzgeber die hohe Pflegebereitschaft von Familienangehörigen honorieren und die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf verbessern.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Auch wenn § 44a Bestandteil des mit "Leistungen für Pflegepersonen" überschriebenen Vierten Abschnittes des Vierten Kapitels ist, beabsichtigt die Vorschrift etwa im Gegensatz zu § 44 keine allgemeine Ausweitung von flankierenden sozialen Leistungen für Pflegepersonen, sondern dient der Absicherung derjenigen Angehörigen, die sich als Beschäftigte unter den Voraussetzungen des PflegeZG und für die nach dem PflegeZG vorgesehene Dauer von der Arbeitsleistung wegen familiärer Pflege befreien lassen oder an der Arbeitsleistung gehindert sind. Die Leistungen des § 44a sind nicht vorgesehen für Pflegepersonen, die sich unabhängig von dem PflegeZG etwa auf Grundlage einer beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelung vorübergehend von der Arbeitsleistung befreien lassen. Ebenso wenig sind sie vorgesehen für Personen, die ihre Beschäftigung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen für einen längeren Zeitraum als 6 Monate unterbrechen oder sie sogar auf Dauer aufgeben (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 59).

 

Rz. 5

Eine bestimmte Stundenzahl an Pflege ist keine Tatbestandsvoraussetzung des § 44a und auch dem PflegeZG nicht zu entnehmen. Anders als bei der Leistung des § 44 sieht § 44a also keine Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich vor. Denkbar ist es sogar durchaus, dass der Beschäftigte nur ergänzend zu den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Tagespflegeeinrichtung pflegt. Allerdings muss die Pflege insgesamt sichergestellt sein.

 

Rz. 6

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit als solche begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat die Einführung eines entsprechenden Versicherungspflichttatbestandes mit der Begründung abgelehnt, dass die Pflegezeit nicht zu einem Rückkehrrecht von privat Versicherten in die gesetzliche Krankenversicherung führen dürfe (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 61). Ebenso wenig ist ein beitragsfreies Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.

 

Rz. 7

Abs. 1 sieht vielmehr Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung des pflegenden Angehörigen vor. Die Leistung ist antragsgebunden. Zuschüsse von Amts wegen sind nicht vorgesehen. Unerheblich ist es wiederum, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Es ist also möglich, dass (gesetzliche) Pflegekassen Zuschüsse für privat krankenversicherte Beschäftigte leisten und umgekehrt Träger der privaten Pflegeversicherung Zuschüsse für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Angehörige von Pflegebedürftigen erbringen. Zuschüsse werden auch gewährt für pflegende Angehörige, die in der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bund...

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