Rz. 24
Für die Zahlung und Finanzierung der Rentenversicherungsbeiträge sind im Einzelnen folgende Beitragszahler verantwortlich:
Personenkreis | Beitragszahler | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Pflegebedürftiger ist Mitglied der sozialen Pflegeversicherung | Pflegekasse | § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SGB VI |
Pflegebedürftiger ist privat pflegeversichert | private Pflegeversicherungsgesellschaft | § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b SGB VI |
Pflegebedürftiger erhält Pflegeleistungen der Beihilfe oder der Heilfürsorge | anteilig Festsetzungsstelle für Beihilfe/Dienstherr | § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI |
und | und | |
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung | Pflegekasse | |
oder | oder | |
Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung | private Pflegeversicherungsgesellschaft |
Soweit ein Rentenversicherungsträger Festsetzungsstelle für die Beihilfe ist, gelten die von ihm zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge als gezahlt. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Rentenversicherungsträger für die Rentenversicherung der Pflegeperson zuständig ist.
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