Rz. 24

Für die Zahlung und Finanzierung der Rentenversicherungsbeiträge sind im Einzelnen folgende Beitragszahler verantwortlich:

 
Personenkreis Beitragszahler Rechtsgrundlage
Pflegebedürftiger ist Mitglied der sozialen Pflegeversicherung Pflegekasse § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SGB VI
Pflegebedürftiger ist privat pflegeversichert private Pflegeversicherungsgesellschaft § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b SGB VI
Pflegebedürftiger erhält Pflegeleistungen der Beihilfe oder der Heilfürsorge anteilig Festsetzungsstelle für Beihilfe/Dienstherr § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI
und und  
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Pflegekasse  
oder oder  
Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung private Pflegeversicherungsgesellschaft  

Soweit ein Rentenversicherungsträger Festsetzungsstelle für die Beihilfe ist, gelten die von ihm zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge als gezahlt. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Rentenversicherungsträger für die Rentenversicherung der Pflegeperson zuständig ist.

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