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Die Grundsätze zur Versorgung mit Hilfsmitteln in Pflegeheimen gelten grundsätzlich auch für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe i. S. d. § 71 Abs. 4. Wegen der von vollstationären Pflegeeinrichtungen zum Teil sehr abweichenden Zweckbestimmung ist eine unmittelbare Übertragung der Ausstattungsgrundsätze für Pflegeheime dennoch unmöglich. Vielmehr muss die Frage, welche Hilfsmittel die jeweilige Behinderteneinrichtung vorzuhalten hat, individuell geklärt werden (GR v. 27.3.2017, Tit. 4; BSG, Urteil v. 10.2.2000, B 3 KR 26/99 R, BSGE 85 S. 287).

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