Rz. 17c

Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurde zum 1.1.2015 im Abs. 2 der Satz 3 angefügt und die jahrelange Praxis klargestellt. Die Kurzzeitpflege kann um den (noch nicht in Anspruch genommenen) Leistungsbetrag der Verhinderungspflege (§ 39 Abs. 1 Satz 3) erhöht werden.

Mit der Übertragung des Verhinderungspflegeanspruchs werden die Leistungsbeträge ebenfalls mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim gezahlt (vgl. Rz. 16).

 

Rz. 17e

Ist der Leistungsanspruch über die Kurzzeitpflege und evtl. Verhinderungspflege ausgeschöpft, kann bei Zulassung der Pflegeeinrichtung zur vollstationären Pflege (§ 43) diese Leistung zur Verfügung gestellt werden.

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