Rz. 1

§ 42 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.4.1995 in Kraft.

Die Übernahme der Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (geregelt in Abs. 2 Satz 2) wurde jeweils mit einer neuen Befristung versehen und mit Wirkung zum 1.4.2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) aufgehoben.

Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz – PfWG) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874), zum 1.7.2008 in Kraft getreten, wurde der Leistungsbetrag des Abs. 2 Satz 2 erhöht sowie der Vorschrift Abs. 3 angegliedert und damit die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ermöglicht.

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBI. I S. 2246), zum 30.10.2012 in Kraft getreten, änderte Abs. 3 und erhöhte die Altersgrenze für zu Hause gepflegte Pflegebedürftige in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen auf bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie fügte Abs. 4 an und schaffte die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige während einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson ihren Aufenthalt in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung über die Kurzzeitpflege finanzieren können.

Das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222), zum 1.1.2015 in Kraft getreten, dynamisierte mit Änderung von Abs. 2 die Leistungsbeträge, stellte die bisherige Handhabung der Praxis – die Erhöhung des Leistungsanspruchs um die bisher nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege – klar und hob mit der Änderung von Abs. 3 die Altersgrenze für zu Hause gepflegte Pflegebedürftige in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen auf.

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) vereinfachte die Vorschrift zum 1.1.2016 und änderte die zeitliche Höchstgrenze auf 8 Wochen; mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017 haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege.

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