Rz. 8

Die unter Rz. 2 beschriebene teilstationäre Pflege findet in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege statt (vgl. §§ 71, 72).

 

Rz. 9

Tagespflegeeinrichtungen sind für pflegebedürftige Menschen vorgesehen, die aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, allein in ihrer Wohnung zu leben und tagsüber der Unterstützung bedürfen, ansonsten aber von ihren Familien oder anderen Personen zu Hause gepflegt werden.

 

Rz. 10

Einrichtungen der Nachtpflege sind besonders ausgerichtet auf die Versorgung der Pflegebedürftigen in den Nachtstunden, die sich naturgemäß von der Versorgung tagsüber unterscheidet. Im Vordergrund der Nachtpflege stehen insofern neben den erforderlichen Hilfestellungen des Zu-Bett-Gehens und des Aufstehens, des Aus- und Ankleidens auch alle Maßnahmen der Körperpflege und Hygiene sowie die Bereitstellung einer Pflege-Nachtwache.

 

Rz. 11

Die Tagespflege hat neben der üblichen Versorgung mit Speisen sowie individuellen und allgemeinen pflegerischen Maßnahmen eines Pflegeheimes mitzuwirken bei Prävention und Rehabilitation und für eine aktivierende Pflege Sorge zu tragen.

 

Rz. 12

Über die Leistungsinhalte pflegerischer Versorgung haben im Übrigen die Landesverbände der Pflegekassen und die Träger der Pflegeeinrichtungen auf Landesebene in Rahmenverträgen alles Weitere zu regeln (§ 75).

 

Rz. 12a

Einrichtungen, in denen teilstationäre Pflege angeboten wird, sind i. S. d. § 4 Nr. 16e UStG Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (BFH, Urteil v. 5.2.2004, V R 2/03, BFHReport 2004 S. 621), d. h., die mit dem Betrieb der Einrichtung eng verbundenen Einnahmen sind umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

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