Rz. 1

§ 40 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Mit dem Achten Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) wurden die Leistungsbeträge zum 1.1.2002 von auf Euro-Beträge umgestellt.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde Abs. 1 Sätze 3 und 4 mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügt und klargestellt, dass die durch unwirtschaftliches Verhalten verursachten Mehrkosten vom Versicherten zu tragen sind und es erfolgte der Hinweis auf die Inanspruchnahme der zur Versorgung berechtigten Vertragspartner.

Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 änderte die Vorschrift erneut: Neben der Änderung der Überschrift, wurde in Abs. 2 Satz 2 die Kostenerstattung bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wieder eingeführt und ermöglichte im Hinblick auf die Zuzahlung unter entsprechender Anwendung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V die Anrechnung von Zuzahlungen nach dem SGB V. Abs. 5 wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3014) geändert.

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) v. 23.10.2012 (BGBL. I 2246) wurde mit Wirkung zum 30.10.2012 im Abs. 4 Satz 2 gestrichen und die Zuschüsse der Pflegekassen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen zukünftig ohne einen Eigenanteil des Pflegebedürftigen gewährt. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 2 sowie die Sätze 3 und 4 wurden angefügt und damit die Regelung für einen Zuschuss für mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung geschaffen.

Die Beträge in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wurden durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 erhöht.

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