Rz. 4

Die Leistungen sollen dazu beitragen, den Bedarf der Pflegebedürftigen an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zu decken. Zur Grundpflege gehören die in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 aufgelisteten pflegerischen, nicht medizinischen Leistungen bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität.

 

Rz. 5

Die Behandlungspflege bei häuslicher Pflege umfasst demgegenüber medizinische Hilfeleistungen wie Injektionen, Verbändewechsel und Verabreichung von Medikamenten. Sie stellt bei der häuslichen Pflege keine Leistung der Pflegeversicherung dar, sondern wird als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht (§ 37 SGB V).

Dies wiederum gilt nicht für Leistungen im Rahmen stationärer Pflege in Pflegeheimen. Die Behandlungspflege in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in Kurzzeitpflegeeinrichtungen, aber auch die soziale Betreuung ist Bestandteil der Leistungen der Pflegeversicherung. Dies folgt aus § 43 Abs. 2 Satz 1.

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören nur die in § 14 Abs. 4 Nr. 4 aufgelisteten Tätigkeiten. Sie umfassen diejenigen Verrichtungen, die der allgemeinen Wirtschafts- und Lebensführung dienen.

 

Rz. 6/7

(unbesetzt)

 

Rz. 8

Der Gesamtstruktur des PflegeVG ist zu entnehmen, dass mit den Leistungen eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht werden soll. Die Pflegeversicherung stellt vielmehr eine soziale Grundsicherung mit unterstützenden Hilfeleistungen dar, wobei Eigenleistungen nicht hinweggedacht werden können. Dieses kommt in Abs. 2 zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung im Rahmen häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen (vgl. auch BSG, Urteil v. 6.8.1998, B 3 P 9/97 R, USK 98108).

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat aus dem Ergänzungscharakter der Leistungen der Pflegeversicherung geschlossen, dass der Begriff der Pflege nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI auch in einem ganzheitlichen Sinne zu verstehen und bei der dortigen Ermittlung der Mindeststundenzahl auch die Zeit zu berücksichtigen sei, welche für die – die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ergänzende – Pflege und Betreuung i. S. v. Abs. 2 Satz 1 benötigt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 3.6.2005, L 4 RJ 58/04, SuP 2009, S. 712; ebenso später LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.9.2006, L 4 P 17/03, SuP 2009, S. 653; LSG Hamburg, Urteil v. 8.11.2007, L 3 R 202/05; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.5.2008, L 4 R 27/08, und Urteil v. 29.4.2009, L 4 R 46/08, SuP 2010 S. 152).

Das BSG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Mit umfangreicher Begründung legt es dar, dass aus seiner Sicht nur solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen der Rentenversicherungspflicht unterliegen, die die erforderliche Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich allein mit Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung erreichen (BSG, Urteil v. 5.5.2010, B 12 R 6/09 R, SuP 2010 S. 578; ebenso zuvor bereits LSG Hessen, Urteil v. 29.1.2009, L 8 P 13/07, SuP 2009 S. 392; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.2.2009, L 33 R 1376/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.1.2010, L 2 R 2922/08).

Auf Abs. 2 Bezug genommen wird ausdrücklich in § 72 Abs. 1 Satz 2. Nach dessen Maßgabe sind in einem Versorgungsvertrag Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen i. S. d. § 4 Abs. 2 festzulegen.

Erwähnung findet § 4 darüber hinaus in § 94 Abs. 1 Nr. 3.

 

Rz. 9

Im ambulanten Bereich obliegt es den Versicherten, den nicht gedeckten Pflegebedarf selbst sicherzustellen, ggf. auch durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Form der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V. Bei teil- und vollstationärer Pflege hat der Pflegebedürftige die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst zu tragen. Das ist nach Auffassung des Gesetzgebers zumutbar, da der Pflegebedürftige auch im Falle der Nichtpflegebedürftigkeit oder außerhalb der Einrichtung diese Kosten zu tragen hätte.

Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung i. S. v. Abs. 2 Satz 2 gehören zum Familienbedarf nach Maßgabe der §§ 1360, 1360a BGB (BSG, Urteil v. 16.3.2006, B 4 RA 15/05 R, SozR 4 2600 § 46 SGB VI Nr. 3).

Reichen die Mittel des Pflegebedürftigen nicht aus, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung aufzubringen, muss er nach Prüfung der Voraussetzungen ggf. Leistungen nach dem SGB XII beantragen.

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