Rz. 19

Gemäß § 43a übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen 10 % des nach § 55ff. SGB XII vereinbarten Heimentgelts, höchstens jedoch 266,00 EUR monatlich.

 

Rz. 20

Für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an den Wochenenden oder in den Ferienzeiten) kann sowohl die Pflegesachleistung als auch das Pflegegeld für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie zur Verfügung gestellt werden.

 

Rz. 21

Ist bei Pflegebedürftigen, die sich während der Woche und an den Wochenenden oder in den Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a und der häuslichen Pflege (§ 36 oder § 37) erhalten, im häuslichen Bereich die Pflege (z. B. an den Wochenenden oder in den Ferienzeiten) nicht sichergestellt, können die Leistungen nach § 39 bzw. § 42 zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung auf die Leistungen nach § 43a ist nicht vorzunehmen. Sofern für den Pflegebedürftigen in dieser Zeit, in der keine Pflege im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung in derselben vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe sichergestellt wird, kann eine Leistung nach den §§ 39 und 42 nicht gewährt werden. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind mit § 43a abgegolten.

 

Rz. 22

Sofern der Leistungsrahmen der Verhinderungspflege ausgeschöpft ist, stehen den Pflegebedürftigen während des (kurzzeitigen) Aufenthaltes in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 oder der vollstationären Pflege nach § 43 zur Verfügung, wenn die Pflegeeinrichtungen nach § 72 zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären Pflege zugelassen sind.

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