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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 (Leistungsbeginn 1.4.1995) im Rahmen des SGB XI erlassen. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz – 1. SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 wurde zum 25.6.1996 in Satz 1 der Bezug auf § 36 Abs. 4 erweitert.

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I 2246) wurde mit Wirkung zum 30.10.2012 mit Satz 4 und 5 die hälftige Weiterzahlung des anteilige Pflegegeldes eingefügt.

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) änderte Satz 4 und 5 und passte mit Wirkung zum 1.1.2016 die Dauer der hälftigen Weiterzahlung des Pflegegeldes dem Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege und Ersatz- bzw. Verhinderungspflege an; zum 1.1.2017 wurde im Satz 1 der Verweis auf § 36 Abs. 3 beschränkt, denn der Leistungsanspruch für Personen, die als Härtefall anerkannt waren, entfiel (§ 36 Abs. 3), da dieser Personenkreis bei der leistungsrechtlichen Zuordnung in den 5 Pflegegraden aufging.

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