Rz. 22

Das Pflegegeld bleibt als Einkommen des Pflegebedürftigen im Rahmen des Steuerrechts sowie bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für die Pflegeperson, an die der Pflegebedürftige das Pflegegeld weiterreicht. Handelt es sich bei der Pflegeperson um einen Angehörigen, ist beispielsweise eine steuerliche Berücksichtigung gänzlich ausgeschlossen (§ 3 Nr. 36 EStG), ansonsten gelten Einschränkungen (§ 33 Abs. 2 EStG).

Mit dem 4. SGB XI-ÄndG von 1999 kann hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Pflegegeldes, das an die Pflegeperson weitergeleitet wurde, auf die Kommentierung zu § 13 Abs. 6 verwiesen werden.

 

Rz. 23

Die Abgrenzung zur Sozialhilfe ist mit den Regelungen des 1. SGB XI-ÄndG weitgehend gelöst worden. Für das Pflegegeld wie auch für die gesamte ambulante und stationäre Pflege gilt folgender Grundsatz:

Wenn im Einzelfall keine oder nicht ausreichende Leistungen der Pflegeversicherung erbracht werden und der Pflegebedürftige oder seine unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht über genügend Eigenmittel verfügen, um die verbleibenden Kosten für einen notwendigen und angemessenen Pflege- und Betreuungsbedarf zu tragen, können zur individuellen Bedarfsdeckung nach wie vor die Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Pflegesachleistungen schließen die Gewährung ergänzender Hilfen zur Pflege nach §§ 61ff. SGB XII nicht aus; vgl. BVerwG, Urteil v. 15.6.2000, 5 C 34.99, ZFSH/SGB 2000 S. 96.

Auch das Pflegegeld der Sozialhilfe wird gemäß § 64 SGB XII bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge