Rz. 67

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können nicht verwendete Beträge des Sachleistungsanspruchs in dem jeweiligen Kalendermonat für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a) verwenden. Dabei darf der verwendete Betrag max. 40 % der Höchstbeträge des jeweiligen Pflegegrades betragen.

Die Verwendung der Pflegesachleistung für Entlastungsangebote können Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegesachleistung (§ 36), Kombinationsleistung (§ 38) oder ausschließlich Pflegegeld (§ 37) beziehen, beanspruchen. Die Umwandlung des Pflegesachleistungsanspruchs kann ggf. zu einer Kürzung des Pflegegeldes führen. Deshalb hat der Pflegebedürftige diese Umwandlung zu beantragen und er ist hinsichtlich seiner Möglichkeiten zur Verwendung des Pflegesachleistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag und die jeweiligen Auswirkungen auf seine laufenden Ansprüche zu beraten. Der Nachweis oder die Rechnung über die in Anspruch genommene Leistung kann nicht direkt als Antrag gewertet werden.

Die Aufwendungen für die in Anspruch genommenen Angebote zur Unterstützung im Alltag werden auf Nachweis erstattet.

Der Anspruch auf Umwandlung von max. 40 % des Pflegesachleistungsanspruchs besteht unabhängig von der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages (§ 45b). Der Umwandlungsanspruch kann gleichzeitig, vor oder nach der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages genutzt werden. Sofern sich der Pflegebedürftige für eine Art der Inanspruchnahme entschieden hat, ist er an diese Entscheidung für bereits erstattete Aufwendungen gebunden. Es erfolgt somit keine Rückabwicklung.

Die Pflegesachleistungen (§ 36) sind vorrangig abzurechnen und der Umwandlungsanspruch kann erst nach der Abrechnung der ambulanten Pflegesachleistungen ermittelt werden.

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