Rz. 3

Die Aufzählung der den Pflegebedürftigen zustehenden Leistungen beginnt systematisch mit den Leistungen bei häuslicher Pflege und räumt damit der Pflegesachleistung (§ 36) Priorität ein, auf die der Pflegebedürftige grundsätzlich einen Rechtsanspruch hat. Anstelle der häuslichen Pflegehilfe kann der Pflegebedürftige zwar auch Pflegegeld beantragen (vgl. § 37 Abs. 1) und damit das ihm zustehende Wahlrecht zwischen Sach- und Geldleistung ausüben. Der im Rahmen der Sachleistung zur Verfügung stehenden häuslichen Pflegehilfe – namentlich körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung (bis 31.12.2016 Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) – wird deshalb Vorrang eingeräumt, weil im Zusammenwirken mit den weiteren Leistungen bei häuslicher Pflege (vgl. §§ 36 bis 40) der möglichst lange Verbleib des Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung erreicht werden soll. Dabei hat die häusliche Pflege nach dem Gesetzeswortlaut die Aufgabe, die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu ergänzen. Aus diesem Grunde kommen in der Rangfolge nacheinander und anschließend erst die teilstationäre Pflege (§ 41) und Kurzzeitpflege (§ 42) vor der vollstationären Pflege (§ 43) zur Anwendung. Die Sonderregelungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 i. d. F. bis 31.12.2016 wurden mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs aufgehoben.

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