Rz. 4

§ 35a Satz 1 führt enumerativ die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf, die budgetfähig sind. Der Gesetzgeber hat dabei die Vorgabe des § 17 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu beachten gehabt, wonach sich die Leistungen auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe zu beziehen haben.

Im Einzelnen sind die budgetfähigen Leistungen die Pflegesachleistung (§ 36), das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen (§ 37 Abs. 1), die Kombinationsleistung aus Geldleistung und Sachleistung (§ 38), die Kostenübernahme bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (§ 40 Abs. 2), und die Tages- und Nachtpflege (§ 41).

Bei der Kombinationsleistung ist nach Satz 1 HS 2 als Geldleistung nur das anteilige und betragsmäßig im Voraus bestimmte Pflegegeld budgetfähig.

Der Grund hierfür besteht darin, dass die Budgetgeldleistung nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 Satz 3 der Budgetverordnung nur monatlich im Voraus an den Budgetnehmer ausgezahlt wird und bei Unsicherheit über das genaue Verhältnis der Pflegesachleistung zum Pflegegeld das anteilige monatliche Pflegegeld nur nachträglich in der Höhe ermittelt und gezahlt werden kann.

 

Rz. 5

Satz 1 knüpft im Folgenden an § 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX an.

Nach Maßgabe dieser Vorschrift werden Persönliche Budgets i.d.R. als Geldleistung ausgeführt und es sind nur in begründeten Fällen Gutscheine auszugeben.

Da die Leistungen nach § 36 bzw. § 38 und nach § 41 ihrer Natur nach indessen Sachleistungen sind, können sie, um überhaupt budgetfähig zu werden, in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, wobei zu beachten ist, dass diese Gutscheine allein zur Inanspruchnahme der Leistungen bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen dienen.

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