Rz. 6

Nach § 13 Abs. 1 gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, die Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge den Leistungen der Pflegeversicherung vor. Abs. 1 Nr. 2 konkretisiert diese Vorschrift dahin, dass der Vorrang nur besteht, soweit die betreffenden Leistungen bezogen werden. Sind die Leistungen der Pflegeversicherung umfangreicher, ruhen diese nur bis zur Höhe der anderen Leistungen. Der Differenzbetrag ist von der Pflegeversicherung zu erbringen (vgl. BSG, Urteil v. 10.10.2000, B 3 P 2/00 R, Breithaupt 2001 S. 452).

Bei gleichzeitigem Bezug einer Pflegezulage nach § 35 BVG ruht der Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auch insoweit, als in die Bemessung des Pflegebedarfs die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung einbezogen worden ist (BSG, Urteil v. 2.7.1997, 9 RV 19/95, Breithaupt 1998 S. 317; Urteil v. 29.4.1999, B 3 P 14/98 R, USK 9952; Urteil v. 29.4.1999, B 3 P 15/98 R, SozR 3-3300 § 34 Nr. 1).

Bei beihilfeberechtigten Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die Pflegesachleistungen nur zur Hälfte erhalten, ist die Pflegezulage nach § 35 BVG auch nur zur Hälfte auf die Leistungen der Pflegeversicherung anzurechnen (BSG, Urteil v. 29.4.1999, B 3 P 15/98 R, a. a. O.).

Die Ruhensanordnung nach Abs. 1 Nr. 2 ist nach der Rechtsprechung des BSG auch bei nur teilweise kongruentem Leistungsumfang nicht verfassungswidrig. Insbesondere ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es liegt auch kein im Hinblick auf Art. 14 GG verfassungswidriger Zustand dadurch vor, dass ein Versicherter zwar den für ihn maßgebenden Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung in vollem Umfang zu leisten hat, trotz Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad jedoch nicht die diesem Pflegegrad entsprechenden vollen Leistungen beanspruchen kann (BSG, Urteil v. 29.4.1999, B 3 P 15/98 R, a. a. O.).

 

Rz. 7

Zu beachten ist, dass nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die Fürsorgeleistungen nach dem BVG (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, ihrerseits wiederum gegenüber den Leistungen der Pflegeversicherung nachrangig sind, wobei § 13 Abs. 3a für die Leistungen nach § 45b eine Ausnahme vorsieht.

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