Rz. 6

Aus Abs. 3 geht hervor, dass das Tätigwerden der Pflegekassen sich nicht in der Prüfung geeigneter Rehabilitationsmaßnahmen erschöpft. Hinsichtlich des Ob der Rehabilitation haben die Pflegekassen vielmehr darüber hinaus abschließend eine Feststellung zu treffen. Für den Fall, dass die Feststellung positiv ist, trifft die Pflegekassen eine betreffende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung, und zwar sowohl gegenüber dem Versicherten und mit dessen Einverständnis gegenüber dem behandelnden Arzt als auch gegenüber dem zuständigen Träger der Rehabilitation. Die Feststellung kann aufgrund der nach § 18 verbindlich auszusprechenden Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder aber aufgrund anderer der Pflegekasse vorliegender Informationen erfolgen.

 

Rz. 7

Mit der Zuleitung der Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf des Versicherten wird mit dessen Zustimmung ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX ausgelöst. Für dessen Durchführung gilt u. a. § 14 SGB IX. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang über den Rehabilitationsbedarf, sofern zu dessen Feststellbarkeit nicht ein Gutachten eingeholt werden muss.

 

Rz. 7a

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Feststellung, dass einer Reha-Empfehlung selten eine entsprechende Leistung folgt (BT-Drs. 16/7439 S. 96) mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz die Vorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 6 bis 8 SGB V zum 1.7.2008 eingefügt und eine lange Bearbeitungsdauer bei den Krankenkassen sanktioniert. Die Krankenkasse haben der Pflegekasse 3.072,00 EUR für diejenigen Pflegebedürftigen zu zahlen, für die innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht wurden (vgl. Komm. zu § 40 SGB V).

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