Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 obliegt den Pflegekassen eine Prüfung möglicher Rehabilitationsleistungen in jedem Einzelfall.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift hat die Pflegekasse erst bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit tätig zu werden mit dem Ziel, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Dieser offenbare Widerspruch zu Abs. 2, in welchem auch die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit als Ziel genannt wird, ist durch einen sachlichen Grund nicht gedeckt. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass auch nach der ausdrücklichen Fassung des § 8 Abs. 3 SGB IX Leistungen zur Teilhabe nicht nur die Überwindung und die Minderung von Pflegebedürftigkeit sowie die Verhütung der Verschlimmerung zum Ziel haben, sondern eben auch die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. Auch bestimmt § 5 Abs. 1, dass die Pflegekassen bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hinwirken, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen u. a. zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

 

Rz. 4

§ 31 Abs. 1 Satz 2 wendet sich nicht nur an die Pflegekassen, sondern unmittelbar auch an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, welcher die Nachuntersuchung vornimmt. Die Feststellungen des Medizinischen Dienstes sind ihrerseits wichtiger Bestandteil der von der Pflegekasse nach Abs. 1 Satz 1 vorzunehmenden Prüfung.

Für das Erstantragsverfahren hat Abs. 1 Satz 2 keine eigenständige Bedeutung. Hier bestimmt bereits § 18 Abs. 1 Satz 3, dass der Medizinische Dienst Feststellungen darüber zu treffen hat, ob und in welchem Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind. Ergänzt wird § 18 Abs. 1 Satz 3 durch Abs. 6 der Vorschrift, wonach der Medizinische Dienst der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen hat und u. a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu empfehlen hat.

 

Rz. 4a

Das BSG schließt aus § 31 auf die Verpflichtung, Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V möglichst weitgehend losgelöst zu betrachten von Leistungen der Grundpflege nach dem SGB XI (BSG, Urteil v. 17.6.2010, B 3 KR 7/09 R, Sozialrecht aktuell 2011 S. 31).

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