0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 30 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 neu gefasst sowie durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222) zum 1.1.2015 und durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweite Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) zum 1.1.2016 aktualisiert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Es gibt keine gesetzliche Automatik, dass die Leistungen der Pflegeversicherung etwa in regelmäßigen Zeitabständen geändert werden (vgl. BR-Drs. 505/93).

Der Gesetzgeber erachtet es indessen als sinnvoll, bei veränderter Lohn- und Preisentwicklung die Leistungen auf ihre Höhe hin zu überprüfen. Reift die Erkenntnis, dass eine Dynamisierung der Leistungen zu erfolgen hat, so bedarf es zur Vollziehung dieser Maßnahme keines Gesetzes, sondern durch § 30 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen.

Mit § 30 begibt sich der Gesetzgeber jedoch nicht gänzlich aus seiner Verantwortung. Ihm bleibt es vielmehr unbenommen, seinerseits durch Gesetz im formellen Sinne die Dynamisierung zu betreiben.

Die Bundesregierung hatte es vor 2008 trotz Inflation über den gesamten Zeitraum des Bestehens des SGB XI unterlassen, von der vormaligen Vorschrift des § 30, der bereits eine Ermächtigung zur Dynamisierung durch Rechtsverordnung erteilt hat, Gebrauch zu machen. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 wurden ab 1.7.2008 ist eine Vielzahl von Leistungen erhöht und zum 1.1.2010 sowie 1.1.2012 eine gestaffelte Anpassung vorgesehen. Eine erste Überprüfung sollte 2014 stattfinden, das erste Pflegestärkungsgesetz v. 17.12.2014 dynamisierte die Leistungsbeträge zum 1.1.2015 erneut um etwa 4 %. Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und den 5 Pflegegraden zum 1.1.2017 werden die Leistungsbeträge grundsätzlich neu festgesetzt.

 

Rz. 2

Die etwaige Dynamisierung kann sich zum einen auf die Höhe von Leistungen beziehen, zum anderen aber auch auf die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Eine Verpflichtung, eine Dynamisierung vorzunehmen, besteht nicht. Die Bundesregierung ist vielmehr befugt, aus allgemeinen kostenpolitischen Überlegungen oder sonstiger politischer Opportunität von einer Dynamisierung Abstand zu nehmen.

Hingegen muss die Bundesregierung künftig alle 3 Jahre eine Prüfung darüber anstellen, ob Leistungen der Pflegeversicherung der kumulierten Preisentwicklung der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre anzupassen sind. Ziel dieser Prüfung soll es sein, die Kaufkraft der Versicherungsleistungen im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen langfristig zu erhalten (BT-Drs.16/7439 S. 53). Bei der Prüfung darf die Bundesregierung nach Maßgabe von Satz 3 die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigen.

 

Rz. 3a

Die für das Jahr 2017 vorgesehene Prüfung der Notwendigkeit einer Leistungsdynamisierung findet in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur grundsätzlichen Neufestsetzung der Leistungsbeträge im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs statt. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, die vorgesehene Dynamisierung in die Gesamtausgestaltung der neuen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung direkt zu integrieren. Dabei wird das auf die Leistungsdynamisierung entfallende Finanzvolumen gezielt verwendet, um zum einen die Umsetzung des Grundsatzes ambulante Pflege vor stationärer Pflege weiter zu fördern und zum anderen im stationären Bereich einer finanziellen Überforderung der Pflegebedürftigen insbesondere in hohen Pflegegraden besser entgegenzuwirken. Die eigentlich ab dem Jahr 2018 vorzunehmende Erhöhung der Leistungen wird in die Neufestsetzung der Leistungsbeträge integriert. Eine erneute Prüfung soll 2020 stattfinden.

 

Rz. 4

Das Ergebnis der Prüfung einschließlich der tragenden Gründe ist nach Satz 4 den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in Berichtsform vorzustellen. Hieran schließt sich nach Abs. 2 die unter Berücksichtigung der etwaigen Stellungnahmen dieser Körperschaften vorzunehmende Entscheidung über eine Dynamisierung an.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Begrifflichkeit im Text des § 30 auf "Anpassung" und nicht auf "Dynamisierung" lautet, geht aus der amtlichen Überschrift der Norm sowie aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 53) hinreichend deutlich hervor, dass allein eine Leistungserhöhung, nicht aber eine Leistungskürzung von der Ermächtigung des § 30 gedeckt ist. Eine Kürzung darf allein vom Gesetzgeber vorgenommen werden.

3 Literatur

 

Rz. 5

Dräther/Rehbein, Die Soziale Pflegeversicherung zwischen Armutsvermeidung und Beitragssatzstabilität, Fokus Pfleg...

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