Rz. 7

Abs. 4 (i. d. F. bis 31.12.2016) wurde zum 1.1.2017 aufgehoben, da mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs der Aktivierung eine entscheidende Bedeutung zukommt und die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation bei der Pflege bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit ein maßgebliches Kriterium sowie ein wesentlicher Bestandteil der Leistungserbringung sind.

Die "aktivierende Pflege" wird deshalb in die Regelung zur Selbstbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen. Die Aussagen treffen jetzt auf die dortigen Regelung zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge