Rz. 6

Abs. 3 überträgt sowohl den Pflegekassen als auch den Leistungserbringern die Aufgabe der Sicherung dauerhafter Qualität von Pflegeleistungen. Dabei ist nicht nur vom zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse auszugehen, sondern es sind durchgehend neue gesicherte Erkenntnisse der medizinisch-pflegerischen Wissenschaft in die Versorgung einzubeziehen. Die Aufgabe ist auch Bestandteil des in § 69 festgelegten Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen. Weitere Regelungen zur Qualitätssicherung sind in § 84 Abs. 5 und §§ 112 bis 117 zu finden. Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) hat zu einzelnen Themen Expertenstandards und Auditinstrumente entwickelt und unter www.dnqp.de veröffentlicht.

Für Nicht-Mediziner ist es in der Praxis sehr schwer, die Qualität der Pflegeleistung zu bewerten. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit den Transparenzberichten und Noten über die Pflegequalität (§ 115 Abs. 1a) war dafür gedacht. Die Veröffentlichung einer Gesamtnote verzerrt jedoch teilweise die Ergebnisse. Die sog. Pflegenoten können für die Suche nach einem geeigneten Heim ein erster Anhaltspunkt sein. Auf verschiedenen Internetseiten z. B. www.aok-gesundheitsnavi.de (AOK), www.bkk-pflegefinder.de (BKK), www.der-pflegekompass.de (Knappschaft, LSV, IKK) und www.pflegelotse.de (vdek – Verband der Ersatzkassen) können Informationen zum Weg zu den Pflegenoten sowie Tipps zu den relevanten Pflegekriterien nachgelesen werden.

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