Rz. 52

Schaaf, Pflegeversicherung bei Auslandstatbeständen, WzS 1995 S. 289.

Schötz, Soziale Pflegeversicherung im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Rechts, DAngVers 1995 S. 177.

Schulz, Freiwillige Versicherung in der Pflegeversicherung, Die Beiträge 2003 S. 321.

Spiethoff, Die Pflegeversicherung im System des internationalen Sozialrechts, BKK 1995 S. 545.

Trenk-Hinterberger, Anmerkung zu BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 P 3/06 R, jurisPR-SozR 6/2009 Anm. 4.

 

Rz. 53

Die Vorschriften des SGB XI zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sind nicht verfassungswidrig, soweit sie Personen von der sozialen Pflegeversicherung ausschließen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind. Dieses gilt auch für Behinderte:

BSG, Urteil v. 6.11.1997, 12 RP 1/96.

Das Erfordernis einer Vorversicherungszeit für einen Anspruch aus dem Bereich der sozialen Pflegeversicherung ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung sogar geboten:

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.2.1999, L 4 P 2616/98.

Es bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung grundsätzlich an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknüpft hat. Es verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass der Gesetzgeber gleichermaßen schutzbedürftige Personen ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen hat, die als Volksversicherung angelegt ist. Diesen Personen ist zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen:

BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 81/98.

Die Unterschreitung der notwendigen Vorversicherungszeit um nur einen Kalendertag ist nicht unbeachtlich. Anderenfalls würde die gesetzlich geforderte Vorversicherungszeit in unzulässiger Weise um einen Tag verkürzt:

BSG, Urteil v. 19.6.2001, B 12 KR 37/00 R.

Das Recht auf Weiterversicherung bei Auslandsaufenthalt nach § 26 Abs. 2 setzt keinen Rückkehrwillen voraus. Die freiwillige Weiterversicherung in der Pflegeversicherung kann auch dann bestehen, wenn die Krankenversicherungspflicht als Rentner von einem ausländischen Versicherungsträger als Pflichtversicherung durchzuführen ist:

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.1.2002, L 16 P 119/00.

Einem Rentner mit Wohnsitz in Spanien, der sowohl eine Rente des deutschen als auch eine Rente eines spanischen Rentenversicherungsträgers bezieht, steht ein Recht auf Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu:

BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 P 3/06 R.

Entfällt mit der Bewilligung einer Rente durch den spanischen Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (Art. 23 VO (EG) 883/2004) und damit auch in der Pflegeversicherung der Rentner (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 SGB XI), liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB XI vor, auch wenn der/die Versicherte seinen/ihren Wohnsitz bereits vor Bewilligung der Rente durch den spanischen Rentenversicherungsträger nach Spanien verlegt hatte:

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.3.2018, L 4 P 4340/16.

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