Rz. 33

Mit Satz 3 wird bestimmt, dass die (isolierte) Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung von einem Antrag abhängig ist und dieser Antrag innerhalb der Antragsfrist von 3 Monaten nach dem Ende der Pflegeversicherungspflicht, dem Ende der Familienversicherung oder der Geburt des Kindes zu stellen ist. Der Antrag ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Dies ist die Pflegekasse, die zuletzt die Versicherung durchgeführt hat. Ein Wechsel der Pflegekasse bei der Begründung oder während der freiwilligen Pflegeversicherung ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 34

Für den Antrag auf Weiterversicherung ist, anders als in § 188 Abs. 3 SGB V, der für die Krankenversicherung die Schriftform verlangt, eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Der Antrag kann daher schriftlich oder mündlich gestellt werden. Der Antrag kann aber auch durch ein elektronisches Dokument erfolgen. Da kein Schriftformerfordernis besteht, muss das elektronische Dokument auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder gleichgestellten Formen (vgl. § 36a SGB I) versehen sein. Vom Inhalt her ist für einen Weiterversicherungsantrag lediglich erforderlich, dass (ggf. durch Auslegung) erkennbar ist, dass der Berechtigte in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sein will. Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang bei der Pflegekasse wirksam wird. Als einseitige Erklärung ist sie bedingungsfeindlich. Es ist jedoch möglich, die Erklärung unter einer Rechtsbedingung abzugeben, wenn z. B. Streit über das Ende der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung besteht. Der Weiterversicherungsberechtigte trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs seiner Erklärung. Wenn die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht für die Pflegekasse Kontrahierungszwang. Der Antrag auf Weiterversicherung setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Bei nicht voll Geschäftsfähigen bedarf es der (vorherigen) Einwilligung bzw. (nachträglichen) Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zu diesem Antrag. Die Genehmigung muss allerdings innerhalb der Antragsfristen erfolgen (BSG, Urteil v. 11.6.1992, 12 RK 59/91). Die Handlungsfähigkeit nach § 36 SGB I bezieht sich allein auf Leistungsanträge und gilt hier nicht. Das Recht auf Weiterversicherung ist seiner Natur nach ein höchstpersönliches Recht, das von der Person des Berechtigten nicht getrennt werden kann und nicht auf den Erben übergeht (BSG, Urteil v. 27.8.1998, B 10 KR 5/97 R).

 

Rz. 35

Für die Erklärungsfristen sind die §§ 187 bis 193 BGB anzuwenden. Der Beginn der Frist hängt nicht von einem Ereignis ab, das in den Lauf eines Tages fällt. Deshalb ist für die Berechnung der Frist § 187 Abs. 2 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass die Anzeigefrist mit dem Tag nach der Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung oder nach dem Tage der Geburt beginnt. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des dritten Monats, der dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (z. B. Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mit dem 18.7.; Fristende mit dem 18.10.).

 

Rz. 36

Es handelt sich bei den Fristen um Ausschlussfristen (so auch Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 26 Rz. 30, Stand: Dezember 2015); offen gelassen von Karl Peters, in: KassKomm., SGB XI, § 26 Rz. 19, Stand: Juni 2016; Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB XI, § 26 Rz. 11, Stand: August 2001). Werden sie versäumt, ist das Recht zur Weiterversicherung verwirkt. § 27 Abs. 1 SGB X lässt zwar grundsätzlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 27 Abs. 5 SGB X ist die Wiedereinsetzung jedoch unzulässig, wenn sich aus der Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass dies in der Rechtsvorschrift ausdrücklich bestimmt wird; es genügt, wenn es sich aus ihrem Sinn und Zweck ergibt. Die Fristen des § 26 dienen erkennbar der alsbaldigen Klärung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies wäre nicht mit einer rückwirkend herzustellenden Mitgliedschaft (mit ggf. Leistungsansprüchen) vereinbar. Höchstrichterlich ist die Frage, ob im Falle der Versäumung der Antragsfristen eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X zulässig oder, unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, die Fristversäumnis als nicht eingetreten anzusehen ist, noch nicht geklärt (vgl. Bernsdorff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 26 Rz. 22, Stand: 15.4.2017).

 

Rz. 37

Während in der gesetzlichen Krankenversicherung die freiwillige Mitgliedschaft allein durch die Beitrittsanzeige als einseitiges Gestaltungsrecht zustande kommt und keines konstitutiven Verwaltungsaktes der Krankenkasse bedarf (vgl. Komm. zu § 188), ist dies für die freiwillige Pflegeversicherung unklar. § 26 verlangt für die Begründung einer freiwilligen Pflegeversicherung einen Antrag. Daraus könnt...

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