Rz. 11

Das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach Abs. 1 Satz 1 haben Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 ausgeschieden sind. Die Gründe dafür sind grundsätzlich ohne Bedeutung; auch die Frage, ob das Ende der Versicherungspflicht vom Mitglied zu vertreten ist (z. B. Aufgabe einer Beschäftigung), ist ohne Einfluss auf das Weiterversicherungsrecht. Ausgeschlossen sind von dem Recht auf Weiterversicherung jedoch Personen, für die eine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 als Folge einer Versicherung gegen das Risiko der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eintritt; diese sind also verpflichtet, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Dabei kommt es für den Ausschluss des Weiterversicherungsrechts nicht darauf an, ob dieser Pflegeversicherungsvertrag nach zivilrechtlichen Maßstäben schon wirksam abgeschlossen ist. Ausreichend ist die sich aus § 23 Abs. 1 ergebende Verpflichtung zum Vertragsabschluss (so auch Bernsdorff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 26 Rz. 12, Stand: 15.4.2017; Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 26 Rz. 9, Stand: Juni 2016; wohl auch Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 26 Rz. 15, Stand: Dezember 2015). Auch wenn in Satz 1 nur auf die Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 abgestellt wird, ist auch in den Fällen des § 23 Abs. 3 und 4 eine Weiterversicherung für diesen Personenkreis ausgeschlossen, denn auch in diesen Fällen besteht die Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages (vgl. BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 P 3/02 R; Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB XI, § 21 Rz. 4, Stand: August 2001).

 

Rz. 12

Die Weiterversicherung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 25 erfüllt wären (so aber Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI § 26 Rz. 17, Stand: Dezember 2015; Bernsdorff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 26 Rz. 13, Stand: 15.4.2017). Ein solches Rangverhältnis lässt sich auch nicht aus Abs. 1 Satz 2 über das Weiterversicherungsrecht nach Ende einer Familienversicherung ableiten. Zwar dürfte im Regelfall kein Interesse oder Bedürfnis an einer (eigenen) freiwilligen und mit Beitragszahlungspflichten verbundenen Pflegeversicherung bestehen. Es sind jedoch, abgesehen von den nicht immer in zeitlicher Hinsicht klaren Regelungen zum Ausschluss oder über das Ende einer Familienversicherung (vgl. Komm. zu § 25) und der Einhaltung der Beitrittsfristen, auch Situationen denkbar, in denen vermieden werden soll, dass der Stammversicherte z. B. von dem Ende einer Beschäftigung, den nur geringen Einkünften oder sonstigen Lebensumständen des Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes Kenntnis erhält. Eine solche Kenntnisnahme kann zumindest mittelbar aufgrund von Nachfragen zur Überprüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung erfolgen. Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, statt der Familienversicherung auch die Begründung einer eigenen Versicherung zuzulassen. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 schließt eine Familienversicherung zwar nur in den Fällen einer Pflichtversicherung aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 3) ausdrücklich aus. Allerdings fehlen Anhaltspunkte dafür, dass, anders als im SGB V (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V), damit bewusst und gewollt auch eine eigene freiwillige (Weiter)Versicherung und Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung im Falle einer (potentiell möglichen) Familienversicherung ausgeschlossen sein sollte, also der Familienversicherung nach § 25 zwingenden Vorrang vor einer eigenen Versicherung einzuräumen ist.

 

Rz. 13

Das Recht zur Weiterversicherung haben nach Abs. 1 Satz 2 auch Personen, die aus einer Familienversicherung nach § 25 ausscheiden. Auch hier sind die Gründe dafür nach dem Wortlaut grundsätzlich ohne Bedeutung für die Berechtigung zur Weiterversicherung. Auch im Falle des Endes der Familienversicherung steht einer Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung die sich aus § 23 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 ergebende Verpflichtung zum Abschluss eines privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrages entgegen (so auch Bernsdorff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 26 Rz. 16, Stand: 15.4.2017; Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 26 Rz. 15, Stand: Juni 2016). Problematisch ist allerdings der Fall, dass eine Familienversicherung von Geburt an nicht besteht, weil die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 vorliegen, denn in diesen Fällen besteht von Geburt an keine Familienversicherung und es liegt kein Ausscheiden aus der Familienversicherung vor.

2.1.1.1 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 14

Das Recht zur Weiterversicherung setzt das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach §§ 20 oder 21, also das Ende einer Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung voraus. Um welche der Versicherungspflichten es sich dabei gehandelt hatte, ist unerheblich. Diese Pflichtversicherungen enden, wenn der dafür erforderliche gesetzliche Tatbestand nicht mehr vorliegt (vgl. § 49...

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