Rz. 29

Der Antrag auf Befreiung ist nach Abs. 2 innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 zu stellen. Nach § 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Berechnung der Frist die §§ 187 bis 193 BGB. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 26 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 193 BGB mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Geht der Antrag innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Stelle ein (z. B. bei der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse besteht, oder einer nicht zuständigen Kranken- oder Pflegekasse), so gilt der Antrag nach § 16 Abs. 2 SGB I als fristgerecht gestellt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig zur Kranken- und damit zur sozialen Pflegeversicherung. Er scheidet wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des 31.12. d. J. aus der Krankenversicherungspflicht aus (§ 6 Abs. 4 SGB V) und wird zum 1.1. des Folgejahres freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse. Somit bestünde von diesem Zeitpunkt an aufgrund der freiwilligen Krankenversicherung eine Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Er kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 
Beginn der Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung 1.1.
Antragsfrist vom 1.1. bis 31.3.
Antrag auf Befreiung: 25.2.
Wirkung der Befreiung: 1.1.
 

Rz. 30

Es handelt sich hier um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 12/5952 S. 37) und Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 22 Rz. 16, Stand: Juni 2016; Wiegand, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 22 Rz. 5; zweifelnd Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 22 Rz. 15, Stand: 14.1.2019). Wird sie versäumt, kommt eine Befreiung auch für die Zukunft nicht mehr in Betracht. Dies wird durch die Regelung in Abs. 2 Satz 1 bestätigt, wonach der Antrag "nur" innerhalb von 3 Monaten gestellt werden kann. Aus dieser zeitlichen Begrenzung wird man auch zu folgern haben, dass damit i. S. d. § 27 Abs. 5 SGB X eine Wiedereinsetzung gerade ausgeschlossen werden sollte (so auch Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 22 Rz. 13, Stand: Dezember 2015; a. A. wohl Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 22 Rz. 16, Stand: Juni 2016; Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 22 Rz. 15, Stand: 14.1.2019; Wiegand, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 22 Rz. 5; Vossen, in: Krauskopf, SozKV SGB XI, § 22 Rz. 8, Stand: März 2020). Ob eine rückwirkende Befreiung wegen Versäumung der 3-Monats-Frist, nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht (vgl. dazu BSG, Urteil v. 17.12.1980, 12 RK 34/80, und Urteil v. 26.10.1982, 12 RK 37/81) in Betracht kommt (so Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 22 Rz. 13, Stand: Dezember 2015), dürfte (neben Fragen der objektiven Beweislast) für § 22 kaum in Betracht kommen, weil für das Befreiungsrecht schon tatbestandlich der Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages vorausgesetzt wird, der über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht hergestellt werden kann.

 

Rz. 31

Der Befreiungsantrag kann grundsätzlich auch schon vor dem Eintritt der Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 gestellt werden (so auch Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 22 Rz. 14, Stand: Dezember 2015; Vossen, in: Krauskopf, SozKV SGB XI, § 22 Rz. 8, Stand: März 2020). Dies erscheint jedenfalls in den Fällen, in denen der Eintritt vorhersehbar ist, wie in den Fällen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder bei Abgabe einer Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 2 SGB V im Hinblick auf eine frühzeitige Zuordnung und Klärung der Zuständigkeit auch angebracht. Die Pflegekasse wird jedoch über einen solchen frühzeitigen Antrag erst nach Eintritt der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 entscheiden, weil erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt ein Befreiungsrecht entsteht, über welches die Pflegekasse entscheiden könnte und dürfte.

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