Rz. 27

Die Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht erfolgt nur auf Antrag des Berechtigten, also der Person die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist. Dieser Antrag setzt das Befreiungsverfahren in Gang und ist materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Befreiungsbescheid. Er setzt daher Geschäftsfähigkeit voraus, wobei § 36 SGB I nicht anwendbar ist. Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versicherungspflichtigen gegenüber dem für die Pflegeversicherung zuständigen Träger. Der Antrag kann grundsätzlich nicht mit Bedingungen verbunden werden. Bei Unklarheit über das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung kann er unter der Rechtsbedingung des Bestehens von Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 gestellt werden. Eine bestimmte Form ist für diesen Antrag nicht vorgeschrieben; in der Praxis haben sich, auch aus Beweisgründen, schriftliche Anträge durchgesetzt.

 

Rz. 28

Der Befreiungsantrag ist bei der Pflegekasse zu stellen, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht oder nach § 188 Abs. 4 SGB V bestehen würde. Der Befreiungsantrag als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem Zugang bei der Pflegekasse wirksam. Dieser Antrag kann jedoch bis zum Ausspruch der Befreiung zurückgenommen werden.

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