Rz. 22

Der abgeschlossene private Pflegeversicherungsvertrag setzt zudem voraus, dass der Pflegeversicherungsschutz auch die Personen (Ehegatten, Lebenspartner und Kinder) umfasst, die sonst nach § 25 familienversichert wären. Dies folgt weitgehend aus den sich aus § 110 ergebenden inhaltlichen Vorgaben für einen (stubstitutiven) privaten Pflegeversicherungsvertrag, wie er in § 22 vorausgesetzt wird. Dies bedeutet, dass der private Pflegeversicherungsvertrag auch auf diese Personen genommen sein muss (§ 193 Abs. 1 VVG). Der private Pflegeversicherungsvertrag muss daher, da er Voraussetzung für das Befreiungsrecht ist, von der Person (als Versicherungsnehmer) abgeschlossen sein, die sich befreien lassen will. Ein tatsächlich von einem Angehörigen, der familienversichert ist, selbst abgeschlossener privater Pflegeversicherungsvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Befreiungsrecht des Stammversicherten (so auch Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 22 Rz. 17, Stand: Dezember 2015). Nur für diesen besteht auch die nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des die Befreiung ermöglichenden privaten Pflegeversicherungsvertrages nach Abs. 1 Satz 2 (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 22 Rz. 11, Stand: Juni 2016).

 

Rz. 23

Der auch personenbezogene Umfang des privaten Pflegeversicherungsvertrages, der für die Befreiung Voraussetzung ist und die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung dieses Vertrages enthält, ist problematisch und rechtstechnisch nicht zufriedenstellend gelöst, ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen wären daher wünschenswert (so Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 22 Rz. 18, Stand: Dezember 2015). Nach dem Wortlaut ist (nur) ein privater Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, der dem Stand zum Befreiungszeitpunkt entspricht. Gerade was die familienversicherten Angehörigen betrifft, sind jedoch (auch kurzfristige und nicht immer vorhersehbare) Veränderungen durch den Hinzutritt weiterer Familienmitglieder oder das Ausscheiden von Familienmitgliedern aus der Familienversicherung (z. B. durch Eintritt einer eigenen Versicherungspflicht) möglich. Dass beim Hinzutreten von weiteren familienversicherten Angehörigen oder Partnern erneut eine Befreiung für den gesamten Personenverbund beantragt werden muss, was wiederum voraussetzt, dass zuvor der private Pflegeversicherungsvertrag dahingehend angepasst wurde, dass der Betroffene nunmehr auch für den neuen Angehörigen bzw. Lebenspartner entsprechende Leistungen beanspruchen kann (so Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 22 Rz. 11, Stand: 14.1.2019), dürfte schon an der Befreiungsfrist scheitern. Die "erneute" Befreiung setzte zudem voraus, dass der vorherige Befreiungsbescheid seine Wirksamkeit verlieren müsste. Eine solche Rechtsfolge ist aber nicht einmal für den Fall vorgesehen, dass der private Pflegeversicherungsvertrag insgesamt nicht aufrecht erhalten wird (vgl. Vossen, in: Krauskopf, SozKV SGB XI, § 22 Rz. 11, Stand: März 2020).

 

Rz. 24

Die gleiche Problematik der Veränderung im Personenkreis der Familienversicherten ergibt sich auch in den Fällen des § 23 Abs. 1 bei privater Krankenversicherung. Danach muss ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ein Versicherungsvertrag abgeschlossen und aufrechtzuerhalten werden. Dieser muss für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Auch in diesen Fällen können sich nach dem Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages zurzeit der privaten Krankenversicherung Veränderungen bezüglich der Familienversicherten ergeben.

 

Rz. 25

Die nur auf den Zeitpunkt des Befreiungsantrags (bzw. des Abschlusses eines privaten Krankenversicherungsvertrages) erforderliche Erfassung von Familienangehörigen, die in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären, beruht wohl darauf, dass in § 110 Abs. 1 Nr. 2f und Abs. 3 Nr. 6 generell die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers vorgesehen ist, was erst nach Vertragsschluss geborene Kinder und Kinder, die erst später die Voraussetzungen des § 25 erfüllen, einschließt. Insoweit wurde wohl davon ausgegangen, dass der private Pflegeversicherungsvertrag (quasi gesetzlich) auch Kinder des Versicherungsnehmers umfasst. Die MB/PVV 2017 sehen daher für neugeborene Kinder (nur) eine Anmeldung zur Versicherung vor, die spätestens 2 Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgen soll.

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